Die Umsatzsteuer wurde mit 1.1.2024 beschlossen und gilt für alle Aufträg bis 6. März 2025.
Was sind die Voraussetzungen?
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Nullsteuer auf Ihre PV-Anlage sind:
- Die Engpassleistung darf insgesamt nicht mehr als 35kW (peak) betragen.
- Anlagenbetreiber*in ist auch Käufer*in der PV-Anlage.
- Keine Förderzusage der OeMAG/KPC (EAG Investzuschuss) bis 31.12.2023
- Anlage wird auf einem oder in der Nähe eines begünstigten Gebäude errichtet (Wohnzwecke, Nutzung einer KöR oder Nutzung für gemeinnützige, midltätige oder kirchliche Zwecke)
- Auftrag bis 06.03.2025!
Das bedeutet: Die klassischen PV-Anlagen für Private aber auch für Gemeinden und Vereine profitieren ab 1.1.24 von der Senkung der Umsatzsteuer von 20 auf 0%.
Welche Produkte sind begünstigt?
Wenn die PV-Anlage als Komplettpaket (Werklieferung) wie von SUN21 angeboten bestellt wird, können alle Produkte, die dazu gehören, von der Nullsteuer profitieren.
Dazu gehören zum Beispiel: Photovoltaik Module, Wechselrichter, Energiespeicher, Dachmontagesystem, Kabel, Energiemanagementsysteme, Dachmontagearbeiten, photovoltaikspezifische Elektroinstallation, Dienstleistung zur Installation und Abnahme
Achtung: Wird der Energiespeicher alleine (also die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher) bestellt, fallen für diesen 20% Umsatzsteuer an. Es wird für 2024 ein neuer separater Fördertopf für Speichererweiterungen erwartet.
Darf ich jetzt bereits bestellen?
Ja! Mit Ihrer Bestellung reservieren wir Ihren Platz in unserem Montagekalender und auch die Komponenten werden für Ihren Auftrag reserviert. Alle Installationen ab 1. Jänner (auf die obige Voraussetzungen zutreffen) profitieren von der Nullsteuer, das Bestelldatum ist nicht entscheidend.
Was sind die Änderungen zu 2023?
Für Private mit PV-Anlagen bis 35kWp:
(gilt auch für KöR, sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen)
- Umsatzsteuerbefreiung auf PV-Anlagen (auch mit Speicher)
- Dadurch prompte Ersparnis von 20%
- Schluss mit den komplizierten Fördercalls, Bangen um Platz im Fördertopf und langes Warten auf das Fördergeld
Für Unternehmen ändert sich nichts:
- Förderung weiterhin über das EAG bei den nächsten Fördercalls der OeMAG
- Einreichungen können für jede Anlagengröße gemacht werden
- Informationen zu den Fördercalls wie Zeitpunkt und Förderhöhe folgen
Umwandeln von Förderzusage in USt.-Befreiung
Wer bereits eine Förderzusage erhalten hat, ist von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Eine Doppelförderung durch Inanspruchnahme von Investitionsförderung und Umsatzsteuersenkung ist nicht möglich. Die ursprünglich beantragte und zugesagte Förderung wird nach Inbetriebnahme und Endabrechnung durch die OeMAG/KPC ausgezahlt.
Wissenswertes
- Die Regelung gilt vorerst von 1.1.2024-31.12.2025 (Zeitpunkt der Abnahme zählt!)
- Auch Erweiterungen von bestehenden PV-Anlagen (bis gesamt 35 kW(peak)) sind begünstigt.
- Die bloße Nachrüstung eines Energiespeichers zu einer bestehenden Anlage ist nicht begünstigt.
- Ersatzteillieferungen und Reparaturdienstleistung mit Ersatzteilen sind begünstigt.
- Reine Reparaturarbeiten ohne Teile unterliegen dem Normalsteuersatz.
Das Service von SUN21
Dem erfahrenen SUN21-Team ist die Umsetzung der Förderung für ihre Kund*innen sehr wichtig. Sowohl die zukünftige Umsatzsteuerbefreiung, als auch die Förderabwicklung für gewerbliche Aufträge wird kompetent umgesetzt. Außerdem hat das erfahrene Team von SUN21 immer Informationen aus erster Hand und gibt diese zuverlässig an ihre Interessent*innen und Kund*innen weiter. Kommen Sie bei Detailfragen gerne auf uns zu.
Quellen: Informationenseite des Finanzministeriums (Stand 12.12.23), PV Austria